Eichwalder Straße 2, 15537 Gosen-Neu Zittau
Vereinssatzung
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Heimatverein Gosen e.V.". Der Sitz des Vereins ist Gosen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgaben
Der Zweck des Vereins ist die Erfassung und Dokumentation der Entwicklung der Gemeinde Gosen, die Pflege des örtlichen Brauchtums und des Ortsbildes. Die Tätigkeit des Vereins soll die Heimatverbundenheit der Gosener Bürger und die kulturellen und historischen Werte der Gemeinde fördern und erhalten helfen sowie ein Heimatkabinett schaffen.
Damit soll ein uneigennütziger kultureller Beitrag für die Gemeinde Gosen geleistet werden.
Der Verein ist selbstlos tätig. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäfts-betrieb gerichtet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 3
Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Gosen.
§ 4
Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungs-berechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zu jedem Quartalsende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es
- in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat
- trotz zweimaliger Mahnung mit Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Friststellung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7
Organe des Vereins
Vereinsorgane sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8
Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes.
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung.
- Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern.
- Weitere Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder nach Gesetz sich ergibt.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin der Mitgliederversammlung schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Wahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.
§ 9
Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 4 Mitgliedern, der/m Vorsitzenden, der/m stellvertretenden Vorsitzenden, der/m Kassenwart/in, der/m Schriftführer/in. Diese sind jeweils zu zweit vertretungsberechtigt. Zusätzlich kann eine beliebige Anzahl von Beisitzern/innen den Erfordernissen entsprechend in den Vorstand gewählt werden.
§ 10
Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge.
§ 11
Wahl des Vorstandes
Der Vorstand und der/die Vorsitzende werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
§ 12
Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von der/m Vorsitzenden oder der/m stellvertretenden Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/s Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die der/s stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 13
Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der/m Versammlungsleiter/in und der/m Schriftführer (Protokollführer/in) zu unterzeichnen ist.
§ 14
Rechnungsprüfer
Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer/innen überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Rechnungsprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§ 15
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Gosen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Heimatgedankens zu verwenden hat.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Vorstehende Satzung wurde am 9. Februar 2000 in Gosen von der Mitgliederversammlung beschlossen.